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LG Mönchengladbach, 07.11.2002 - 5 T 86/02 |
Zitiervorschläge
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Volltextveröffentlichungen (2)
- Deutsches Notarinstitut
BGB §§ 876; 877
Änderung einer Teilungserklärung - juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse
- Thüringer Oberlandesgericht (Leitsatz)
Betroffensein von Sondernutzungsrechtsänderung
Papierfundstellen
- NJOZ 2003, 410
Wird zitiert von ... Neu Zitiert selbst (3)
- LG Passau, 20.03.2003 - 2 T 201/02
Vormerkbarkeit von Ansprüchen zugunsten künftiger, bei Vertragsschluss noch nicht …
Auszug aus LG Mönchengladbach, 07.11.2002 - 5 T 86/02
3. Liegenschaftsrecht - Vormerkbarkeit von Ansprüchen noch nicht gezeugter Abkömmlinge (LG Passau, Beschluss vom 20.3. 2003 - 2 T 201/02 - mitgeteilt von Notar Dr. Heinz Keilbach, Passau) BGB §§ 328 Abs. 1; 883 Für die noch nicht gezeugte Nachkommenschaft einer Person kann aufgrund eines zu ihren Gunsten abgeschlossenen Vertrages eine Vormerkung in das Grundbuch eingetragen werden. - BGH, 14.06.1984 - V ZB 32/82
Zur Frage, ob die Zustimmung dinglich Berechtigter zur Vereinbarung einer …
Auszug aus LG Mönchengladbach, 07.11.2002 - 5 T 86/02
Danach muss also jede rechtliche, nicht bloß eine wirtschaftliche Beeinträchtigung ausgeschlossen sein (BGH NJW 1984, 2409, 2410 m. w. N. = DNotZ 1984, 695 ). - LG Mönchengladbach, 12.12.2002 - 5 T 384/02
Eintragung eines Wohnrechts in das Grundbuch
Auszug aus LG Mönchengladbach, 07.11.2002 - 5 T 86/02
2. Liegenschaftsrecht - Eintragung eines Wohnrechts in das Grundbuch (LG Mönchengladbach, Beschluss vom 12.12.2002 - 5 T 384/02 - mitgeteilt von Notar Dr. Hubertus Claudi, Mönchengladbach-Odenkirchen) BGB §§ 1090; 1093 Der Eintragung eines Wohnrechts für den Veräußerer in das Grundbuch steht nicht entgegen, dass der Erwerber derzeit ebenfalls in den Räumen wohnt, an denen dem Veräußerer das lebenslängliche unentgeltliche Wohnrecht eingeräumt worden ist.
- OLG Frankfurt, 14.11.2022 - 20 W 68/22
Erforderlichkeit der Zustimmung dinglich Berechtigter zur Aufhebung und …
Das bedeutet also auch, dass das Zustimmungserfordernis entfällt, wenn eine Dienstbarkeit in sämtlichen Wohnungsgrundbüchern eingetragen bzw. am gesamten Grundstück bestellt ist, da die Vereinbarung nur das Innenverhältnis der Eigentümer betrifft und der Berechtigte seine Rechte weiter ungehindert gegenüber allen Eigentümern durchsetzen kann (so auch BeckOK WEG/Leidner, a.a.O., § 5 Rz. 79; BeckOGK/Monreal, a.a.O., § 5 WEG Rz. 149; Jennißen/Grziwotz, a.a.O., § 5 Rz. 45, 46; OLG Hamm OLGZ 1989, 160; LG Mönchengladbach, Beschluss vom 07.11.2002, 5 T 86/02 = NJOZ 2003, 410; vgl. auch NK-BGB/Heinemann, 5. Aufl., § 5 WEG Rz. 30 und BT-Drs.